I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns, die HLS-Werbung, nur dann bindend, wenn diese schriftlich anerkannt wurden. Die Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten auch dann nicht, selbst wenn die HLS-Werbung diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, auch dann, wenn die HLS-Werbung hierauf nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.
II. Angebote
1. Die Angebote der HLS-Werbung, einschließlich der Lieferangaben, sind freibleibend. Die darin gemachten Angaben über Preise, Maße, Gewichte, Beleuchtungsstärke, Stromverbrauch und Lieferfristen gelten
nur angenähert.
2. Soweit nicht anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der geeigneten Verpackung und der Transportversicherung
3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Muster und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Angebote,Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden und auch nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Wenn der Auftrag der
HLS-Werbung nicht erteilt wird, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Die HLS-Werbung behält sich das Recht vor, für vom Besteller ausdrück-
lich verlangte Muster, Skizzen, Entwürfe sowie sonstige Projektierungsunterlagen ein Entgelt zu verlangen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
4. Bei Werbeanlagen und allgemeinen Hinweisschildern, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gestellung von Gerüsten oder
Hebezeugen, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z. B. Mauer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, die Kosten für behördliche Genehmigungen sowie
Entsorgungskosten.
5. Bei allen Liefermengen sind Abweichungen von +/- 10% zulässig, wobei die Höhe des von dem Besteller zu zahlenden Kaufpreises sich nach der tatsächlich gelieferten Menge richtet. Bei Abmessungen sind
Toleranzen von +/- 1% oder +/- 5 mm möglich, wobei jeweils diejenige Toleranzgrenze zulässig ist, für die die betreffende Abmessung größer ist.
6. Das Angebot gilt maximal 8 Wochen.
III. Urheberrecht und Verwahrungspflichten
1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich, soweit die Druckvorlagen von ihm zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
die HLS-Werbung von allen Forderungen Dritter freizustellen, sofern diese Ansprüche urheberrechtlicher Art gegen die HLS-Werbung aufgrund von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Druckvorlagen
geltend machen. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern, Proofs, Originalen,
Filmen und dergleichen verbleiben bei der HLS-Werbung. Einer anderen Regelung muss die HLS-Werbung ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
2. Vorlagen, Filme, Rohstoffe, Druckplatten, Montagen, Kopierfilme, Farbauszüge und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände bleiben im Eigentum der HLS-Werbung. Die Verwahrung erfolgt nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus. Die HLS-Werbung haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet die HLS-Werbung nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
IV. Bestellung
1. Die Bestellung (auch telefonisch) wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der HLS-Werbung verbindlich. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind vom Besteller (Unternehmer unverzüglich),
(Privatkunden innerhalb von 3 Werktagen) schriftlich bekannt zu geben. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Besteller bindend.
2. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehört auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die HLS-Werbung – auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die HLS-Werbung wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Zur höheren
Gewalt gehören auch Betriebsstörungen wie z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei der
HLS-Werbung, seinem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.
4. Abrufaufträge hat der Besteller innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen. Kommt er mit dem Abruf der Bestellung länger als zwei Wochen in Verzug, ist die HLS-Werbung berechtigt, die bestellten Waren,
bzw. die Restmengen dem Besteller anzuliefern.
5. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen der HLS-Werbung für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
6. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch die HLS-Werbung beschafft wird, ist
diese Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Fall der Besteller. Besteht der Besteller ausdrücklich auf Herstellung und Lieferung der Ware ohne eine evtl. notwen-
dige behördliche Genehmigung abzuwarten und wird diese im Nachhinein versagt, ist er verpflichtet, die Ware abzunehmen und ordnungsgemäß zu bezahlen.
7. Werden aufgrund behördlicher Auflagen Änderungen bei der bestellten Ware nötig, so gelten diese als Auftragserweiterung.
8. Aus offensichtlichen Irrtümern, etwaige Abweichungen gegenüber Angaben in Werbemitteln, insbesondere Abbildungen, Schreib- und Rechenfehlern, kann der Besteller keine Ansprüche gegen die
HLS-Werbung herleiten.
9. Bei Erzeugung von Waren nach Vorlagen des Bestellers wird die HLS-Werbung diese so gut wie möglich reproduzieren. Unwesentliche Abweichungen in Farbe und Darstellung, welche durch die technischen
Möglichkeiten im Digitaldruck und den unterschiedlichen Farbausfall bei verschiedenartigen Grundmaterialien bedingt sind, behält sich die HLS-Werbung vor und stellt keinen Reklamationsgrund dar. Dies gilt
auch für Druckmuster im Vergleich zur Serienfertigung. Falls der Besteller trotzdem den Rücktritt erklärt, ist er verpflichtet, die gesamte Auftragssumme ohne Nachweis eines diesbezüglichen Schadens zu
vergüten; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich die HLS-Werbung vor.
10. Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Besteller zu tragen.
11. Die HLS-Werbung ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in ihrem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Bestellers.
V. Montage
1. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können.
2. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart wurden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen
eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Werden Werbeanlagen oder allgemeine Hinweisschilder durch die HLS-Werbung montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.
4. Sollte der Auftragnehmer Ware beziehen, die von ihm selbst montiert werden, gilt der Lieferschein zu unterzeichnen. Die Ware gilt als abgenommen. Sollte während der Montage ein Reklamationsgrund auf-
treten, so muss dieser schriftlich angezeigt werden.
VI. Lieferungen
1. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. der diesbezüglichen Mitteilung der HLS-Werbung auf den Besteller über.
2. Verkauf, Lieferung und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als anerkannt und entgegenstehende
Bedingungen gelten als fallengelassen, wenn nicht binnen 7 Tagen nach Absendung unseres Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Bestellers bei uns vorliegt, der die von ihm nicht anerkannten
Bedingungen genau bezeichnen.
3. Die HLS-Werbung ist bemüht, die Lieferung, wenn möglich, innerhalb 5-10 Tagen vorzunehmen. Versandvorschriften seitens des Bestellers können von der HLS-Werbung nicht anerkannt werden und
berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung. Fehlen für die Ausführung des Auftrags erforderliche Einzelheiten, dann beginnen die Lieferfristen erst nach völliger Klärung. Kommt der Besteller mit seinen
Verpflichtungen in Verzug, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen entsprechend.
4. Die Versendung der Waren/Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Bei beschädigten oder unvollständigen Sendungen ist
sofort nach dem Empfang eine Tatbestandsaufnahme mit dem Transporteur durchzuführen.
5. Lieferzeiten sind unverbindlich.
6. Fahrzeuge oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Besteller während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt der HLS-Werbung zu übergeben.
7. Bei verspäteter Anlieferung ist die HLS-Werbung nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
8. Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch die HLS-Werbung montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet oder stellt einen Beauftragten, der zur
Abnahme berechtigt ist
VII. Zahlungsbedingungen
1. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2. Die HLS-Werbung behält sich das Recht vor, eine Anzahlung zu verlangen.
3. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Bestellers, Abzüge an Rechnungsbeträgen der HLS-Werbung (insbesondere wegen behaupteter Mängel) sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
sind ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt am 11. Tag nach Rechnungsdatum ohne Mahnung ein. Von da ab ist die HLS-Werbung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto der HLS-Werbung als
Zahlungseingang.
4. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten ist ausgeschlossen. Es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist..
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von der HLS-Werbung gelieferten Waren bleiben ihr Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller
Nebenforderungen. Der Besteller ist nicht berechtigt, von der HLS-Werbung gelieferte Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
IX. Mängelhaftung / Gewährleistung
1. Mängel der Ware sind der HLS-Werbung unverzüglich schriftlich anzuzeigen (nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder sofort nach der beendeten Montage).
2. Für nicht erkennbare, später auftretende Materialmängel übernimmt die HLS-Werbung keine Haftung.
3. Bei begründeter Mängelrüge ist die HLS-Werbung zur 3-maligen Nachbesserung berechtigt. Der Besteller hat ihr dazu eine angemessene Frist zu gewähren. Andernfalls ist die HLS-Werbung von der
Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Besteller Wandlung oder Minderung des Vertrages verlangen. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Schadens-
ersatzansprüche, speziell Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Die von der HLS-Werbung ersetzten Waren werden ihr Eigentum und sind
dieser auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Für Schäden, die sich erst nach Bearbeitung oder Verarbeitung der von der HLS-Werbung gelieferten Waren herausstellen, haftet diese
nicht. Die Haftung für eine eventuelle Verletzung von Urheberrechten übernimmt der Besteller.
4. Im Gewährleistungsfall übernimmt die HLS-Werbung die Aufwendungen für die Behebung des Mangels. Etwaige Kosten für Gerüsterstellung oder sonstige Montagehilfeeinrichtungen werden jedoch nur bis zur
Höhe des ursprünglichen Wertes der gesamten Anlage von ihr übernommen.
7. Ansprüche des Bestellers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme der bearbeiteten Sache. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln.
8. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt die HLS-Werbung keine Gewährleistung.
X. Sonstiges
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand der HLS-Werbung ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz der HLS-Werbung (Neuburg/Donau). Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes verlegt, ist der Gerichtsstand grundsätzlich der Sitz der HLS-Werbung.
2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.